Rettungsgasse

Rettungsgasse rettet Leben!

Die Rettungsgasse ist auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen bei beginnender Staubildung, Schrittgeschwindigkeit und stillstehendem Verkehr zu bilden.

• Die Rettungsgasse muss immer gebildet werden! Nicht nur bei einem Unfall. Gesetzlich ist dieses Verhalten in der StVO § 11 Abs. 2 geregelt.

• Die Rettungsgasse ist immer zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden.

• Der Seitenstreifen darf für die Bildung einer ausreichend großen Rettungs- gasse mit benutzt werden.

• Halten Sie eine Fahrzeuglänge Abstand zum Vordermann, um noch rangieren zu können. • Schalten Sie den Verkehrsfunk etc. ein und beachten Sie die Durchsagen und Hinweise!

• Die Rettungsgasse muss, bis sich der Stau aufgelöst hat, frei bleiben, da nicht alle Hilfsfahrzeuge gleichzeitig durchfahren.

• Die Durchfahrt in der Rettungsgasse durch „Anhängen an ein Fahrzeug mit Sonderrechten“ ist verboten und wird mit
 einem Bußgeld geahndet.


Wer darf durchfahren?

• Polizei

• Rettungsdienste

• Feuerwehr

• Technisches Hilfswerk

• Abschlepp- und Bergungsdienste

• Autobahn- und Straßenmeistereien

 

Rettungsgasse.jpg

Stau? Rettungsgasse bilden!

 

Hier ein kurzes Video:

(Quelle: Youtube)