Rettungsgasse
Rettungsgasse rettet Leben!
Die Rettungsgasse ist auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen bei beginnender Staubildung, Schrittgeschwindigkeit und stillstehendem Verkehr zu bilden.
• Die Rettungsgasse muss immer gebildet werden! Nicht nur bei einem Unfall. Gesetzlich ist dieses Verhalten in der StVO § 11 Abs. 2 geregelt.
• Die Rettungsgasse ist immer zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden.
• Der Seitenstreifen darf für die Bildung einer ausreichend großen Rettungs- gasse mit benutzt werden.
• Halten Sie eine Fahrzeuglänge Abstand zum Vordermann, um noch rangieren zu können. • Schalten Sie den Verkehrsfunk etc. ein und beachten Sie die Durchsagen und Hinweise!
• Die Rettungsgasse muss, bis sich der Stau aufgelöst hat, frei bleiben, da nicht alle Hilfsfahrzeuge gleichzeitig durchfahren.
• Die Durchfahrt in der Rettungsgasse durch „Anhängen an ein Fahrzeug mit Sonderrechten“ ist verboten und wird mit
einem Bußgeld geahndet.
Wer darf durchfahren?
• Polizei
• Rettungsdienste
• Feuerwehr
• Technisches Hilfswerk
• Abschlepp- und Bergungsdienste
• Autobahn- und Straßenmeistereien
Stau? Rettungsgasse bilden!
Hier ein kurzes Video:
(Quelle: Youtube)